Allgemeine Bestimmungen
Gültig ab: 01. Januar 2026
Herausgeber: Elektrizitätswerk der Ortsgemeinde Quarten
1.1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Reglemente «Reglemente Netz und Versorgung» («RNV») regeln den Netzanschluss, die Netznutzung, das Messwesen und die Energielieferung für das vom Elektrizitätswerk der Ortsgemeinde Quarten (nachfolgend EWQ genannt) betrie-bene Verteilnetz. Die «RNV» bestehen aus den folgenden Teilen:
- «Teil 1: Allgemeine Bestimmungen»
- «Teil 2: Netzanschluss»
- «Teil 3: Netznutzung und Energielieferung»
Im Fall von Widersprüchen geht Teil 1 den Teilen 2 und 3 vor und Teil 2 geht Teil 3 vor.
Die «RNV» gelten für die Rechtsbeziehungen vom EWQ mit den folgenden Personen:
- Natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin von Liegenschaften/Anlagen mit elektrischen Installationen, welche an das Verteilnetz vom EWQ angeschlossen sind, ist. («Netzanschlussnehmer»).
- Akteur, der Elektrizität in das Verteilnetz einspeist oder daraus entnimmt («Netznutzer»).
- Netznutzer, welcher Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft («Endverbraucher»).
- Natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin von am EWQ-Netz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen (oder Teilen davon) ist («Produzenten»).
Netzanschlussnehmer, Netznutzer, Endverbraucher und Produzenten werden nachfolgend als «Kunde» bezeichnet.
Die «RNV» bilden zusammen mit den jeweils gültigen Tarifblättern inkl. Tarifbestim-mungen vom EWQ die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem EWQ und dem Kunden.
In besonderen Fällen (z.B. bei temporärem Netzanschluss und Energielieferung wie z.B. Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe etc.) können besondere Netzanschluss-, Netznutzungs- und Energielieferbedingungen vereinbart werden. In diesen Fällen gel-ten die «RNV» nur insoweit, als nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.2 Geltung weiterer Dokumente
Für die Benutzung des Verteilnetzes und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Systemdienstleistungen gelten neben den vorliegenden «RNV» die jeweils aktuellen Werkvorschriften CH - Technische Anschlussbedingungen (TAB) für den Anschluss von Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen an das Niederspannungsnetz (WVCH). Insbesondere gelten die zu den Werkvorschriften ergänzenden Weisungen des EWQ. Im Folgenden wird auf die Werkvorschriften verwiesen.
1.3 Entstehung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der In-stallation an das Verteilnetz und/oder der Anmeldung für den Bezug elektrischer Ener-gie. Bei Unterlassung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit dem Bezug der elektrischen Energie. Soweit zwischen dem Kunden und dem EWQ abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge.
Die Netznutzung und/oder die Lieferung elektrischer Energie werden in der Regel auf-genommen, sobald die vom EWQ bezeichneten Vorleistungen des Kunden (z.B. Bezahlung der Kostenbeiträge) erfüllt sind.
Die Messstelle bildet die Übergabestelle für die Abrechnung der Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie. Für jeden Kunden wird in der Regel ein Vertragsverhältnis mit der dazugehörigen Messstelle geführt.
Im Fall einer Stromgemeinschaft wie einem Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV), einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) oder einer lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), bestimmt die jeweilige Gemeinschaft einen Ansprechpartner gegen-über dem EWQ. Die Messeinrichtung ist auf den Ansprechpartner registriert und mit ihm besteht das Rechtsverhältnis. Der ZEV wird in Bezug auf die Netznutzung, der Energielieferung / Rücklieferung wie ein einzelner Kunde behandelt. Bei einer EVG oder LEG verbleiben die einzelnen Teilnehmenden, Kunden der EWQ.
1.4 Beendigung des Rechtsverhältnisses
1.4.1 Für den Netzanschluss
Nach erfolgtem Rückbau und Demontage des Netzanschlusses aufgrund der Kündigung des Netzanschlusses wird das Rechtsverhältnis mit dem EWQ beendet und die damit verbundene Nutzung des Verteilnetzes eingestellt.
1.4.2 Für die Netznutzung und Energielieferung
Bei einem Eigentums- oder Mieterwechsel ist der bisherige Kunde verpflichtet, dem EWQ den Zeitpunkt des Wechsels sowie seine neue Adresse mindestens 30 Kalendertage vor dem Wechsel mitzuteilen. Diese Meldung kann auch durch den Eigentümer erfolgen. Der Kunde haftet bis zum Wechsel für die Bezahlung der Netznutzung, des Messwesens und der bezogenen elektrischen Energie sowie allfälliger Dienstleistungsgebühren und Abgaben. Danach geht das Rechtsverhältnis folgendermassen über:
a) In leerstehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen: auf den Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft
b) In den übrigen Fällen: auf den Nachmieter bzw. neuen Eigentümer
Die Geltendmachung von Kosten für weitere Umtriebe (z.B. Expresszuschlag oder Pauschale für verspätete/unterlassene Wechselmeldung) bleibt dem EWQ vorbehalten.
Betreffend Netznutzung bleibt der Kunde auch nach dem Wechsel des Energielieferanten Vertragspartner vom EWQ. Er kann die Rechnungsstellung für die Netznutzungsentgelte dem neuen Energielieferanten übertragen. Das EWQ stellt in diesem Fall die Netznutzungsentgelte dem Energielieferanten in Rechnung. Der Kunde bleibt betreffend Netznutzungsentgelte Schuldner gegenüber dem EWQ, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Energielieferanten bzw. nach erfolgloser Mahnung an den Energielieferanten.
1.5 Schadenersatzpflicht des Kunden
Der Kunde wird gegenüber dem EWQ schadenersatzpflichtig, wenn:
a) er oder eine Person, für die er verantwortlich ist, die Vertrags- und/oder Tarifbestimmungen umgeht;
b) er gegen die «RNV» verstösst;
c) er das EWQ täuscht, oder
d) er widerrechtlich (z.B. in Umgehung der Messvorrichtungen) elektrische Energie bezieht.
Der Kunde hat das EWQ für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.
2.1 Rechnungsstellung
Die Messdatenerfassung (Zählerablesung) für die Rechnungsstellung der Energie und Netznutzung erfolgt in regelmässigen, vom EWQ festgelegten, Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Das EWQ behält sich vor, im Rahmen des voraussichtlichen Energiebezugs, Teilrechnungen zu stellen. Das EWQ ist auch berechtigt, Sicherstellungen für vergangene und/oder zukünftige Lieferungen zu verlangen (zusätzliche Zwischenabrechnungen, Vorauszahlungen, Bankgarantien zu verlangen oder Inkasso-Stromzähler zu installieren etc.). Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen mit anderen erbrachten Leistungen zu verrechnen.
Die Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge sind durch den Liegenschaftsbesitzer bzw. den Baurechtsberechtigten zu tragen (vgl. «Teil 2: Reglement für den Netzanschluss»). Die Rechnungsstellung erfolgt im vom EWQ festgelegten Zeitabständen; das EWQ ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.
Die Rechnungstellung für die Netznutzung, dem Messwesen und die Lieferung elektrischer Energie an Dritte ist nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Genehmigung vom EWQ gestattet. Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) oder einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) erfolgt die Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb der jeweiligen Gemeinschaft durch den Delegierten Ansprechpartner.
2.2 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Die Frist beträgt in der Regel 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlung-frist können für ausstehende Rechnungsbeträge zusätzliche Mahngebühren, allfällige Spesen (Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltung etc.) sowie ein Verzugszins in Rechnung gestellt werden.
Bei allen Rechnungen und Zahlungen können mögliche Fehler und Irrtümer während der Verjährungsfrist für periodische Leistungen gemäss Obligationenrecht (fünf Jahre ab Fälligkeit der Rechnung) richtiggestellt und nachverrechnet werden.
Auch wenn die Lieferung der elektrischen Energie eingestellt wird, hat der Kunde alle bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem EWQ weiterhin zu erfüllen.
3.1 Mahnwesen
Nach Ablauf der Zahlungsfrist erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen.
Wird die Zahlungsfrist der ersten Zahlungserinnerung nicht eingehalten, wird dem Kunden eine zweite Mahnung zugestellt, für welche Mahngebühren gemäss dem Tarifblatt «Gebühren und Dienstleistungen» in Rechnung gestellt werden. Die Zahlungsfrist beträgt bei der zweiten Mahnung ebenfalls 10 Tage.
Wird auch die zweite Frist nicht eingehalten, wird die dritte Mahnung mit einer zusätzlichen Mahngebühr gemäss dem Tarifblatt «Gebühren und Dienstleistungen» dem Kunden mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Bei dieser Mahnung werden alle offenen Posten aufgeführt. Mit der dritten Mahnung wird eine letzte Frist von 10 Tagen gewährt. Der Kunde wird auf die Folgen bei Nichtbezahlung aufmerksam gemacht (Mahngebühren und Verzugszinsen, Montage Inkassosystem, Einleitung Betreibung, Betreibungspesen, Unterbrechung Stromlieferung).
Bis und mit dritter Mahnung werden keine Verzugszinsen berechnet. Bei Forderungseingaben und Betreibungen wird ein Verzugszins ab Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss Rechnung geltend gemacht.
Bei einem Zahlungsengpass definiert das EWQ mit dem Kunden zusammen einen Zahlungsplan. Dieser ist anschliessend zwingend einzuhalten, ansonsten leitet das EWQ den Rechtsweg ein. Die entsprechende Zahlungsvereinbarung ist schriftlich festzuhalten.
3.2 Inkassotätigkeit
Bleiben die verschiedenen Zahlungsaufforderungen erfolglos, kann das EWQ vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, ein Inkassosystem einbauen oder die Abschaltung der Bezugseinheit vornehmen.
3.2.1 Extragang für Inkasso
Ein Extragang für Inkasso wird bei einer Überbringung der Abschaltandrohung in Rechnung gestellt. Der fehlbare Geldbetrag ist unverzüglich zu begleichen.
3.2.2 Montage Inkassosystem vor Ort
Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann das EWQ Inkasso-Zähler (Inkassosystem) oder Unterbrechungseinheiten einbauen. Die Inkasso-Zähler und Unterbrechungseinheiten können so eingestellt werden, dass über die laufenden Kosten hinaus auch bestehende Forderungen für Netznutzung und Energielieferung getilgt werden. Die mit einem derartigen Zähler zusammenhängenden Zusatzkosten hat der Kunde zu tragen. Der Zutritt für die Montage, Demontage oder Kontrolle solcher Anlagen ist dem EWQ unter Voranmeldung zu gewähren.
3.2.3 Abschaltung der Bezugseinheit
Nach erfolgter Abschaltandrohung und falls der fehlbare Geldbetrag nicht beglichen wurde, kann eine Abschaltung der Bezugseinheit oder ganzer Messkreise durch das EWQ erfolgen. Die Abschaltung bzw. eine darauffolgende Einschaltung der Bezugseinheit (Zähler) vor Ort werden dem säumigen Kunden in Rechnung gestellt.
3.3 Abschaltung bei Zutrittsverweigerung
Wird dem EWQ der Zutritt zu den Messeinrichtungen oder dem Hausanschluss für Inkasso, andere Massnahmen oder für Kontrollen verweigert, ist das EWQ berechtigt, die Zuleitung zu unterbrechen (Abschaltung) bis der Zutritt wieder gewährt wird. Vor der Abschaltung wird dem Kunden vom EWQ eine Frist von 30 Tagen gesetzt, während welcher der Zutritt zu gewähren ist. Diese Fristansetzung verbunden mit der Abschaltandrohung werden vom EWQ mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Die Kos-ten für Abschaltung und Instandstellung gehen zu Lasten des säumigen Kunden.
4.1 Messeinrichtungen
Für die Bestimmung der bezogenen Energiemenge oder Leistung sind die Angaben der geeichten Messeinrichtungen massgebend. Die für die Messung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsapparate werden vom EWQ oder deren Beauftragten geliefert und bleiben im Eigentum vom EWQ bzw. deren Beauftragten. Der Kunde stellt den Platz für den Einbau der Messeinrichtungen und allfällige Kommunikationsanschlüsse kostenlos zur Verfügung.
Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur vom EWQ oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert werden. Ebenso dürfen nur das EWQ oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen her-stellen oder unterbrechen. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Messeinrichtungen gemäss den Werkvorschriften zu gewährleisten.
Bei Stromwandlermessungen der Netzebene 7 (NE 7) werden die Wandler durch das EWQ oder deren Beauftragten ausgelegt und geliefert. Die Montage kann durch den Anlagenbauer direkt erfolgen. Bei Messungen auf der Netzebene 5 (NE 5) sind die Wandler nach Vorgabe vom EWQ zu beschaffen und einzubauen.
4.2 Fehler und Verluste an der Messeinrichtung
Unregelmässigkeiten an oder Beschädigungen von Messeinrichtungen sind sofort dem EWQ zu melden. Es dürfen ohne Zustimmung vom EWQ oder deren Beauftragten keinerlei Manipulationen an den Plomben oder Messeinrichtungen erfolgen. Dadurch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Kunden.
Das EWQ vergütet keine Energieverluste, die durch Fehler in Niederspannungsinstallationen entstehen. Für die klare und eindeutige Beschriftungszuordnung der Wohnungen/Räumlichkeiten ist der Kunde verantwortlich. Für allfällige Kosten durch Fehlbeschriftung kommt der Kunde auf.
4.3 Messprinzip
Das EWQ bestimmt die Art, Anordnung und die Netzebene der Messeinrichtung. Die Erfassung der Energiedaten zu Abrechnungszwecken kann durch Messung oder durch Berechnung erfolgen, wobei gemessene Werte die Regel sind.
4.4 Überprüfung der Messung
Wer an der Richtigkeit der Messungen zweifelt, kann eine Kontrollmessung durch das EWQ und bei Bedarf anschliessend eine Prüfung durch die Eichstelle verlangen. Die Kosten der Kontrollmessung und/oder die Prüfung durch die Eichstelle trägt das EWQ, sofern das Prüfergebnis ausserhalb der gesetzlichen Toleranz liegt, andernfalls trägt sie der Kunde. Liegt eine Fehlmessung vor, die über die gesetzlich zulässigen Toleranzen hinausgeht, wird der Verbrauch durch eine Nachprüfung oder im gegenseitigen Einvernehmen durch eine Schätzung unter Berücksichtigung früherer oder nachfolgender Zeitperioden ermittelt. Die Bezahlung der Rechnung und die Leistung von Akontozahlungen dürfen auch bei Beanstandung der Messeinrichtungen nicht verweigert werden.
4.5 Fehlermessung
Bei festgestelltem Fehlanschluss, Messfehlern, Ausfall von Messgeräten oder Fehlern bei der Ablesung wird der Energiebezug des Kunden, soweit möglich, aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom EWQ festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu be-rücksichtigen. Kann der bei der Ermittlung der Energiemenge aufgetretene Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei identifiziert werden, so muss das EWQ die Abrechnung für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst.
Die Aufteilung der Netznutzungsentgelte auf die einzelnen Kunden erfolgt anhand ihres Bezugsprofils und der damit verbundenen Zuteilung zu einer Kundengruppe.
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt werden Abgaben und Leistungen an die öffentliche Hand in Rechnung gestellt.
Die Tarife für die Netznutzung, das Messwesen, Energielieferung und Rücklieferung durch Energieerzeugungsanlagen (EEA) werden vom EWQ nach den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.
Die Publikation der Tarifblätter inkl. Tarifbestimmungen und der Energieprodukte sind unter www.og-quarten/ew-quarten.ch zu finden. Tarifänderungen und Änderungen der Energieprodukte haben keine Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Folge. Änderungen an den Energieprodukten gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern er bis zum 31. Dezember des Vorjahres keinen Wechsel seines Energieprodukts vorgenommen hat.
Die Kosten für die allgemeinen Messeinrichtungen vom EWQ wie Montage, Demontage, Beschaffung, Prüfung, Unterhalt, Messdatenerfassung und Überwachung der Messeinrichtungen sind in den jeweils gültigen Tarifblättern der jeweiligen Kundengruppe oder im Tarifblatt «Gebühren und Dienstleistungen» für die Messdatenbereitstellung zu entnehmen. Spezielle Messeinrichtungen, Auswertungen, Messdatenaufbereitungen und zusätzliche Ablesungen auf Wunsch des Kunden werden separat nach Aufwand oder mittels Pauschale (vgl. Tarifblatt «Gebühren und Dienstleistungen») in Rechnung gestellt.
Änderungen beim Tarifblatt «Gebühren und Dienstleistungen» können vom EWQ jährlich auf den 1. Januar vorgenommen werden. Sie werden unter www.ew-quarten.ch publiziert.
Das EWQ wird die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser «RNV» erhobenen Daten (Objekt-, Subjekt-, Adress-, Rechnungs-, Lastprofildaten etc.) verarbeiten und nutzen, insbesondere zum Zweck der Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferung, Berechnung der Netzauslastung, Netzplanung, Bereitstellung von elektrischer Energie, zur gesetzlich geforderten Erfassung der Netzqualität, zur verursachergerechten Netznutzungszuweisung an Verbrauchergruppen, zur Erarbeitung neuer dynamischer Preismodelle, zur Bereitstellung von Informationen zum Bezugsverhalten, zur Förderung der Energieeffizienz, zur Aufdeckung von Missbräuchen sowie der für die genannten Zwecke notwendigen Auswertungen, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen zur informatorischen Entflechtung.
Das EWQ ist berechtigt, die erhobenen Daten an Dritte (z.B. Verteilnetzbetreiber, Energielieferanten, Inkassounternehmen, Unternehmen der Datenverarbeitung) in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung und Lieferung der elektrischen Energie erforderlich ist.
Das Rechtsverhältnis untersteht materiellem schweizerischem Recht. Allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sind durch die zuständigen staatlichen Instanzen zu beurteilen. Gerichtsstand ist Quarten.
Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen, zwingend gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist, soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen, ungeplanten und geplanten Schaltungen und aus Unterbrechungen sowie aus Einschränkungen des Netzbetriebes, der Abgabe von elektrischer Energie und der Messdatenlieferung erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten vorliegt. Bei angekündigten Abschaltungen bzw. Unterbrüchen der Lieferung von elektrischer Energie ist der Kunde verantwortlich für die Wiedereinschaltung der elektrischen Geräte. Das EWQ lehnt jegliche Schadenersatzforderung ab. Sensible Geräte sind im Falle von angekündigten Ausschaltungen durch den Kunden vom Netz zu trennen.
Dieser «Teil 1: Allgemeine Bestimmungen» tritt am 01. Januar 2021 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Versionen. Die jeweils gültige Fassung ist unter www.ew-quarten.ch einsehbar. Auf Anfrage wird dem Kunden die «RNV» in gedruckter Form zugestellt. Das EWQ ist berechtigt, die «RNV» jederzeit zu ändern. Änderungen werden rechtzeitig vor deren Inkrafttreten unter www.ew-quarten.ch publiziert bzw. auf Wunsch in gedruckter Form zugestellt.
Fakultatives Referendum
Das Reglement untersteht gemäss Art. 23 Bst. A des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum.
Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 23. November 2020 bis 22. Dezember 2020.
Vom Ortsverwaltungsrat der Ortsgemeinde Quarten erlassen am 10. November 2020.
ORTSVERWALTUNGSRAT QUARTEN
Ortsverwaltungsratspräsident
Markus Merk
Ortsverwaltungsratsschreiber
Peter Bigger